Die Qualitätsregulierung der Bundesnetzagentur soll Netzbetreibern finanzielle Anreize zur Optimierung
ihrer Versorgungsqualität bieten. Für diesen Bestandteil der Anreizregulierung werden u.a. Netzzuverlässigkeit
und Versorgungssicherheit betrachtet.
Am 08.05.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Netzbetreiber aus § 823 Abs. 1 BGB
Ersatz des Gewinns verlangen kann, der ihm entgeht, wenn eine durch Verschulden eines Dritten verursachte Versorgungsunterbrechung
zu einer Verschlechterung seines Qualitätselements (Q-Element) und – in der Folge – zu einer Herabsetzung seiner von der
Bundesnetzagentur festgelegten Erlösobergrenze führt (»Qualitätselement-Schaden«).
Durch das aktuelle BGH-Urteil wird insbesondere die Haftung von Tiefbauunternehmen weiter verschärft. Für Versicherer
dieser Branche bedeutet das ein erhöhtes Kostenrisiko.
Derzeit prüfen und stellen Netzbetreiber derartige Ansprüche für Vermögensschäden rückwirkend für
bereits eingetretene Schadenfälle innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Teilweise hohe Forderungen sind die
Folge!
Nicht jede durch Dritte verursachte Versorgungsunterbrechung berechtigt zu Ansprüchen für aus dem Q-Element begründete
Vermögensschäden, und nicht jeder gestellte Anspruch basiert auf einer korrekten Berechnung!
Wir kennen die komplexen, in der Qualitätsregulierung der Bundesnetzagentur formuliertem, technischen Voraussetzungen zur
Bewertung des Qualitätselements und können so für Ihren Schadenfall gezielt prüfen, ob aus dem Q-Element formulierte
Ansprüche gerechtfertigt sind und die Höhe entsprechender Forderungen nach den hierfür von der Bundesnetzagentur
festgelegten Methodik berechnen.
Verlassen Sie sich auf unsere Kompetenz und profitieren Sie von der Erfahrung unseres qualifizierten Ingenieurteams.
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